KG - Beschluss vom 13.10.2005
24 W 169/05
Normen:
KostO § 8 § 14 Abs. 5 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 7
KGReport 2006, 4
NJW-RR 2005, 1682
NZM 2005, 950
WuM 2005, 737
ZMR 2006, 65
ZfIR 2005, 897
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 343/05
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 104/05

Wohnungseigentumsrecht: Fortgang des Beschlussanfechtungsverfahrens nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig

KG, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 24 W 169/05

DRsp Nr. 2005/18542

Wohnungseigentumsrecht: Fortgang des Beschlussanfechtungsverfahrens nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig

Im Zusammenhang mit der Anfechtungvon Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ist - unter Zurückstellung der Interessen der Staatskasse - der dringende Klärungsbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft als vorrangig zu betrachten, so dass ein Fall der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KostO anzunehmen ist.

Normenkette:

KostO § 8 § 14 Abs. 5 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit seiner Antragsschrift vom 4. Mai 2005 ficht der Antragsteller mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnanlage vom 23. April 2005 an. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde vom Amtsgericht vorläufig auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Mit Schreiben des Amtsgerichts Wedding vom 24. Juni 2005 wurde vom Antragsteller daraufhin ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 444,19 EUR angefordert und die beantragte gerichtliche Handlung gemäß § 8 Abs. 2 KostO von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.