I. Der seit 1989 von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) überließ dieser aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches vom 22. November 1990 u.a. die Nutzung des je zur Hälfte im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses. Der hieraus entstehende Wohnvorteil wurde als Sachbezug für die Dauer der Trennung mit 600 DM bewertet. Der Kläger verpflichtete sich weiterhin, die verbrauchsunabhängigen Kosten für das Einfamilienhaus zu zahlen. Außerdem zahlte er einen Barunterhalt von 1 400 DM im Monat.
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