BFH - Urteil vom 12.04.2000
XI R 127/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1609
BFH/NV 2000, 1286
BFHE 192, 75
BStBl II 2002, 130
DStR 2000, 1303
DStZ 2000, 759
NJW 2000, 3735
NZM 2000, 933
Vorinstanzen:
FG Köln,

Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

BFH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen XI R 127/96

DRsp Nr. 2000/6376

Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

»1. Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgabe i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzen. 2. Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind Sonderausgaben.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der seit 1989 von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) überließ dieser aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches vom 22. November 1990 u.a. die Nutzung des je zur Hälfte im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses. Der hieraus entstehende Wohnvorteil wurde als Sachbezug für die Dauer der Trennung mit 600 DM bewertet. Der Kläger verpflichtete sich weiterhin, die verbrauchsunabhängigen Kosten für das Einfamilienhaus zu zahlen. Außerdem zahlte er einen Barunterhalt von 1 400 DM im Monat.