OLG Hamburg - Beschluss vom 09.08.2018
2 UF 58/18
Normen:
BGB § 1361b;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 638 F 86/18

Zuweisung einer Ehewohnung während der TrennungszeitAuf einen Rollstuhl angewiesener AntragstellerObdachloser Antragsgegner

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 2 UF 58/18

DRsp Nr. 2020/4350

Zuweisung einer Ehewohnung während der Trennungszeit Auf einen Rollstuhl angewiesener Antragsteller Obdachloser Antragsgegner

Die Ehewohnung (kleines Einfamilienhaus) ist der Ehefrau gemäß § 1361b BGB zeitlich befristet allein zuzuweisen, wenn die Konflikte der Eheleute ein Zusammenleben nicht zulassen und die auf den Rollstuhl angewiesene Ehefrau aus dem nicht barrierefreien Haus zwar ausziehen will, eine neue Wohnung jedoch noch nicht gefunden hat, während der momentan obdachlose Ehemann beabsichtigt, in das von seinen Großeltern übernommene Haus nach dem Auszug der Ehefrau wieder einzuziehen.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 23.4.2018 geändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Ehewohnung der Beteiligten, ein Einfamilienhaus in der ....................., ....................... einschließlich Keller und Garten der Antragstellerin bis zum 30.11.2018 zur alleinigen Benutzung zugewiesen.