OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.2000
2 UF 104/00
Normen:
HausrVO § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 411
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, vom 02.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 225/99

Wohnungszuweisung, Abänderung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 2 UF 104/00

DRsp Nr. 2002/10936

Wohnungszuweisung, Abänderung

»1. Wurde die Erstentscheidung nicht darauf gestützt, dass ein Ehegatte die ihm zugewiesenen Räume ständig benötigt bzw. selbst nutzen möchte, kann dies nicht allein deshalb abgeändert werden, weil der Ehegatte den ihm zugewiesenen Teil des Hauses seiner Mutter zum Wohnen zur Verfügung stellt. 2. Dass das Verhältnis der Mutter zu dem anderen Ehegatten, der den übrigen Teil des Hauses nutzt, sehr gespannt ist, diese den gemeinsamen Sohn durch Klopfen an dessen Zimmer stört, reicht zu einer Alleinzuweisung an diesen Ehegatten führenden Abänderungsentscheidung wegen sich nachträglich herausstellender grober Unbilligkeit nicht aus.«

Normenkette:

HausrVO § 17 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Sie haben einen am 13.10.1987 geborenen Sohn, der von der Ehefrau (Antragstellerin) betreut und versorgt wird. Die Parteien sind jeweils Miteigentümer zu 1/2 des Anwesens G. - str. in St. L. - R.. Der Ehemann (Antragsgegner) hält sich seit Juli 1999 überwiegend in F. auf und wohnt dort zusammen mit seiner Freundin in deren 38 m² großen Wohnung.