AG Deggendorf - Beschluß vom 07.08.1984 (XVI 17/84) - DRsp Nr. 1996/23409
AG Deggendorf, Beschluß vom 07.08.1984 - Aktenzeichen XVI 17/84
DRsp Nr. 1996/23409
Wollen Ehegatten die nichtehelichen volljährigen Kinder des einen Ehegatten gemeinschaftlich annehmen, hindern vermögensrechtliche, insbesondere erbrechtliche Interessen des nichtehelichen Kindes des anderen Ehegatten, das keinen Familienbezug hat und bei seiner alleinsorgeberechtigten Mutter wohnt, die Annahme nicht, insbesondere wenn wie hier die Anzunehmenden schon als Minderjährige in die Familie der Annehmenden aufgenommen waren.