OLG Zweibrücken - Urteil vom 16.01.1996
5 UF 16/95
Normen:
BGB § 260 § 1379 ; ZPO § 322 § 623 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)235Nr. 4b
FamRZ 1996, 749
NJW-RR 1997, 1
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 22.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 53/91

Wurde der Auskunftsanspruch lediglich unbestimmt tituliert, so kann der Auskunftsanspruch erneut eingeklagt werden

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 5 UF 16/95

DRsp Nr. 1996/23212

Wurde der Auskunftsanspruch lediglich unbestimmt tituliert, so kann der Auskunftsanspruch erneut eingeklagt werden

Im Ehescheidungsverbundverfahren kann ein Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen des anderen Ehegatten auch ohne gleichzeitige Stufenklage (Auskunft und Leistung) jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn dies widerklagend gegen das Verlangen des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich geschieht (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, FamRZ 1980, 1142, und OLG Hamm, FamRZ 1993, 984).

Normenkette:

BGB § 260 § 1379 ; ZPO § 322 § 623 ;

Tatbestand:

Das Ehescheidungsverfahren der miteinander verheirateten Parteien ist seit 18. März 1991 rechtshängig. Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller Auskunft über dessen Endvermögen und Ausgleich des Zugewinns. Widerklagend will der Antragsteller Auskunft von der Antragsgegnerin über deren Endvermögen haben.

Die Eheleute hatten einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, nach dem im Einzelnen bezeichneten Vermögen (mehrere Grundstücke und der unter der Bezeichnung ... geführte Hotel und Gaststättenbetrieb) einschließlich der Wertzuwächse und der sich auf diese Gegenstände beziehenden Verbindlichkeiten beim Zugewinn außer Betracht bleiben sollten.