Das Ehescheidungsverfahren der miteinander verheirateten Parteien ist seit 18. März 1991 rechtshängig. Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller Auskunft über dessen Endvermögen und Ausgleich des Zugewinns. Widerklagend will der Antragsteller Auskunft von der Antragsgegnerin über deren Endvermögen haben.
Die Eheleute hatten einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, nach dem im Einzelnen bezeichneten Vermögen (mehrere Grundstücke und der unter der Bezeichnung ... geführte Hotel und Gaststättenbetrieb) einschließlich der Wertzuwächse und der sich auf diese Gegenstände beziehenden Verbindlichkeiten beim Zugewinn außer Betracht bleiben sollten.
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