AG München - Beschluss vom 24.11.1997
8420 Ds 254 Js 65406/94
Normen:
StGB § 170b, § 56f Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 141

AG München - Beschluss vom 24.11.1997 (8420 Ds 254 Js 65406/94) - DRsp Nr. 1999/11374

AG München, Beschluss vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 8420 Ds 254 Js 65406/94

DRsp Nr. 1999/11374

Wurde der Unterhaltspflichtige wegen eines Verstoßes gegen § 170b StGB zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und ihm die Weisung erteilt, Unterhalt zu zahlen, kann ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die Weisung nicht angenommen werden, wenn nach der Aktenlage nicht klar ist, dass der Verurteilte den geschuldeten Unterhalt leisten kann.

Normenkette:

StGB § 170b, § 56f Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1999, 141