AG Gelsenkirchen - Urteil vom 14.12.1994 (24 F 308/94) - DRsp Nr. 1995/6558
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 24 F 308/94
DRsp Nr. 1995/6558
Wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein Unterhaltsvergleich über den Kindesunterhalt getroffen, so schließt dies die Anerkennung eines späteren in der Türkei ergangenen Urteils, das in Kenntnis des Vorliegens des in der Bundesrepublik geschlossenen Vergleiches den Unterhaltsanspruch des Kindes in der Sache abändert, nicht aus.