BSG - Urteil vom 25.01.2001
B 12 KR 8/00 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 3 Halbs. 1;
Fundstellen:
DStR 2001, 1265
NZS 2001, 493

Zahl der Kinder beim Ausschluß aus der Familienversicherung unerheblich

BSG, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen B 12 KR 8/00 R

DRsp Nr. 2001/13951

Zahl der Kinder beim Ausschluß aus der Familienversicherung unerheblich

1. Beim Gesamteinkommen wird im Rahmen des Ausschlusses mehrerer Kinder von der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht nach der Kinderzahl unterschieden. Das ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 3 Halbs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Kinder der Klägerin familienversichert sind.