OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.1996
3 UF 43/96
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1159
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 31.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 58/95

Zahlung des Ehegattenunterhalts trotz Kenntnis eines Verwirkungsgrundes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 3 UF 43/96

DRsp Nr. 1998/36

Zahlung des Ehegattenunterhalts trotz Kenntnis eines Verwirkungsgrundes

Mit der Fortzahlung von Ehegattenunterhalt über längere Zeit hinweg in Kenntnis der Verfehlung des Unterhaltsbedürftigen bringt der Unterhaltsverpflichtete zum Ausdruck, daß er aus dem Verwirkungsgrund gemäß § 1579 Nr. 6 BGB für den Unterhalt keine Folgerungen ziehen will. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung muß dieses der Verzeihung ähnliche Verhalten des Unterhaltsverpflichteten auch dann berücksichtigt werden, wenn darin keinen - was umstritten ist - selbständigen Gegeneinwand sehen sollte. Hat der Unterhaltsverpflichtete nämlich im Anschluß an die erlittene Kränkung durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, aus ihr unterhaltsrechtlich nichts herleiten und darüber hinweggehen zu wollen, ist es nicht grob unbillig, so auch nach längerem Zurückliegen der Kränkung für späteren Unterhalt zu verfahren.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 6 § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, soweit sie diese nach der ihr nur eingeschränkt bewilligten Prozesskostenhilfe weiterverfolgt, führt teilweise zum Erfolg.