BGH - Beschluß vom 26.10.1999
BLw 58/98
Normen:
DDR: LPG-MusterSt/Tiere Nr. 13 Abs. 4 ; DDR: LPGG § 24 Abs. 2, 3 (1959);
Fundstellen:
BGHR DDR-LPGG § 24 Abs. 2 u. 3 Erbe 1
BGHR DDR-LPGTierProdStat Nr. 13 Abs. 4 Genossenschaftsbauer 1
VIZ 2000, 172
WM 2000, 250
ZEV 2000, 515
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Oschatz,

Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Vererbung der Mitgliedschaft in einer LPG

BGH, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen BLw 58/98

DRsp Nr. 2000/137

Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Vererbung der Mitgliedschaft in einer LPG

»War der Erbe eines Genossenschaftsbauern nicht Mitglied der LPG, in der das eingebrachte Land bewirtschaftet wurde, wohl aber sein Ehepartner, so rückte dieser in die mitgliedschaftliche Stellung des Erblassers ein, wenn das Grundstück in der Bewirtschaftung der LPG verblieb.«

Normenkette:

DDR: LPG-MusterSt/Tiere Nr. 13 Abs. 4 ; DDR: LPGG § 24 Abs. 2, 3 (1959);

Gründe:

I. Der Antragsteller war landloses Mitglied der LPG "F. M." P.. Sein Schwiegervater, E. G., wurde 1959 unter Einbringung seines landwirtschaftlichen Betriebes Mitglied dieser LPG. Er leistete einen Pflichtinventarbeitrag von 21.985 DM und einen zusätzlichen Inventarbeitrag von 34.243 DM. Ein Teil des eingebrachten Bodens war Land, das er von seiner Tochter, der Ehefrau des Antragstellers, angepachtet hatte.

Im Zuge der Umstrukturierungen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in Genossenschaften der Tier- und Pflanzenproduktion blieben der Antragsteller und sein Schwiegervater in der Stamm-LPG, die zur LPG (T) "F. M." P. wurde. Die durch Ausgliederung und Umbildung entstandene LPG (P) J. übernahm die Bewirtschaftung der von E. G. eingebrachten Flächen.