BGH - Beschluß vom 26.10.1999
BLw 17/99
Normen:
LwAnpG § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR LwAnpG § 44 Abs. 1 Bodenreformland 1
BGHR LwAnpG § 44 Abs. 1 Bodenreformland 2
FamRZ 2000, 479
VIZ 2000, 175
WM 2000, 258
ZEV 2000, 515
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
AG Magdeburg,

Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zugunsten eines Erben eines Landeinbringers

BGH, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen BLw 17/99

DRsp Nr. 1999/11060

Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zugunsten eines Erben eines Landeinbringers

»a) Bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist eingebrachtes Bodenreformland zugunsten eines Erben des Landeinbringers zu berücksichtigen, wenn der Erbe zuteilungsfähig war. Daß es ihm - förmlich - zugeteilt worden ist, ist nicht Voraussetzung. b) Hat ein an sich zuteilungsfähiger Erbe die Übernahme des Bodens abgelehnt, so findet das Grundstück bei der Berechnung der Abfindungsansprüche keine Berücksichtigung.«

Normenkette:

LwAnpG § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Eltern des Antragstellers traten 1955 in die LPG "B." G. G. ein. Der Vater brachte dabei eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 7,3 ha ein, bei der es sich um Bodenreformland handelte. Die LPG schloß sich später mit anderen Genossenschaften zu einer kooperativen Abteilung zusammen, von der sich - nach weiteren Zusammenschlüssen - im Jahre 1976 die LPG (P) Bo. abspaltete. Zu dieser LPG traten die Eltern des Antragstellers über.

1982 verstarb der Vater und wurde von seiner Ehefrau, dem Antragsteller und einem Bruder zu je 1/3 beerbt. Mitte 1990 erhielt die Mutter den seinerzeit geleisteten Pflichtinventarbeitrag zurück sowie einen Betrag für Wertschöpfung aus Arbeit.