OLG Hamm - Beschluss vom 12.11.2024
5 UF 209/23
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2025, 160
NJW-RR 2025, 453
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 74/23

Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie der Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens i.R.d. Billigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2024 - Aktenzeichen 5 UF 209/23

DRsp Nr. 2025/2202

Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie der Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens i.R.d. Billigkeit

1. Von der Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung kann abzusehen sein, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte wirtschaftlich zur Zahlung nicht in der Lage ist, wenn er gegebenenfalls gezwungen wäre, die Ehewohnung aufzugeben, oder wenn der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte bei Zahlung eines Nutzungsentgelts unterhaltsbedürftig werden würde. 2. Der Betroffene ist auch nicht verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn er die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten im Alter von 10 und 12 Jahren betreut.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 13.12.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold abgeändert. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

1. 2.