BGH - Urteil vom 09.12.2009
XII ZR 107/08
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 15 Abs. 1; EGBGB Art. 18 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHZ 183, 287
DNotZ 2011, 29
FamRBInt 2010, 25
FamRZ 2010, 533
IPRax 2011, 85
JZ 2010, 733
MDR 2010, 389
NJW 2010, 1528
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 29.5.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 83/06
AG Hamburg-Barmbek, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 891 F 21/06

Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung angepassten Morgengabe; Morgengabe als eheliches bzw. nacheheliches Unterhaltsrecht, Ehegüterrecht, Scheidungsrecht und Erbrecht aus der Sicht des deutschen Rechts; Verlust des Vorteils einer automatischen Anpassung des als Morgengabe vereinbarten Betrags an die iranische Geldwertentwicklung durch Wechsel des Ehewirkungsstatuts

BGH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen XII ZR 107/08

DRsp Nr. 2010/3509

Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung angepassten Morgengabe; Morgengabe als eheliches bzw. nacheheliches Unterhaltsrecht, Ehegüterrecht, Scheidungsrecht und Erbrecht aus der Sicht des deutschen Rechts; Verlust des Vorteils einer "automatischen" Anpassung des als Morgengabe vereinbarten Betrags an die iranische Geldwertentwicklung durch Wechsel des Ehewirkungsstatuts

1. Der Anspruch auf die Morgengabe unterfällt als eine allgemeine Wirkung der Ehe dem Art. 14 EGBGB. Je nach Einzelfall bestehen Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nachehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem Erbrecht, wobei sie sich nicht schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen lässt. 2. Fehlt es an einer vertraglich vereinbarten Regelung über die Anpassung eines in einer fremden Währung als geschuldet vereinbarten Betrages, kann dieser Betrag dennoch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB an die Wertentwicklung der ausländischen Währung anzupassen sein.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.