OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2018
9 WF 218/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 86/18

Zahlung nachehelichen UnterhaltsUnterhaltsansprüche von dauerhaft weniger als 50 EUR monatlich

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 9 WF 218/18

DRsp Nr. 2019/7749

Zahlung nachehelichen Unterhalts Unterhaltsansprüche von dauerhaft weniger als 50 EUR monatlich

Lediglich geringe Einkommensdifferenzen bedürfen nach allgemeiner Meinung keiner unterhaltsrechtlichen Aufstockung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.09.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 10.08.2018 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 20.04.2018 nicht auf den bezifferten Leistungsantrag vom 05.07.2018 erstreckt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; BGB § 1573 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner, mit dem sie von 1988 bis 2010 verheiratet war, die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Die Beteiligten hatten sich durch einen im Verfahren AG Essen - 105 F 136/11 - geschlossenen Vergleich geeinigt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit bis 31.12.2017 nachehelichen Unterhalt von 150,00 EUR mtl. zahlen sollte. Für den anschließenden Zeitraum sollte der Unterhaltsanspruch neu berechnet werden; dem Antragsgegner sollte der Einwand des § 1578b BGB vorbehalten bleiben.