FG Niedersachsen - Urteil vom 21.12.2010
12 K 414/08
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Zahlung von Differenz-Kindergeld zum niederländischen Kinderbijslag für ein minderjähriges Kind; Kindergeld; Differenz-Kindergeld; Niederlande

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 12 K 414/08

DRsp Nr. 2011/11243

Zahlung von Differenz-Kindergeld zum niederländischen "Kinderbijslag" für ein minderjähriges Kind; Kindergeld; Differenz-Kindergeld; Niederlande

1. Der Zahlung von Differenz-Kindergeld zum niederländischen "Kinderbijslag" für ein minderjähriges Kind steht § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen. 2. Für Personen, die in einem Staat wohnen und in einem anderen ihre Berufstätigkeit ausüben, kommt durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem einfachen Recht der Mitgliedsstaaten die Ausschluss- und Teilkindergeldregelung nicht zur Anwendung.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ab April 2005 sowie die hierauf gestützte Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum April 2005 bis Juni 2007.