OLG Hamm - Beschluss vom 21.07.2022
2 UF 88/21
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1610; BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRB 2022, 346
FuR 2022, 629
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 10/19

Zahlung von KindesunterhaltUnzulässigkeit der Berufung auf eine Ausfallhaftung für ein weiteres im Haushalt lebendes KindBezug von Leistungen nach dem SGB II

OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 2 UF 88/21

DRsp Nr. 2022/11397

Zahlung von Kindesunterhalt Unzulässigkeit der Berufung auf eine Ausfallhaftung für ein weiteres im Haushalt lebendes Kind Bezug von Leistungen nach dem SGB II

Dem für die nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder barunterhaltspflichtigen Elternteil ist es im Rahmen der für diese Kinder vorzunehmenden Mangelverteilung nach Treu und Glauben versagt, sich für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume auf die Ausfallhaftung für ein weiteres in seinem Haushalt lebendes Kind zu berufen, wenn und soweit er für dieses Kind nicht zurückzahlbare Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 1 und 2 wird der am 01.04.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, zu Ziffer 1. seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin zu 1) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen: Rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.399 € für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 30.06.2022 an das Land Nordrhein-Westfalen, vertr. durch die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt A, sowie laufenden Unterhalt an die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 159 € monatlich ab Juli 2022.

b)

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin zu 2) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

2. 3. 4.