OLG München - Beschluss vom 13.08.2019
4 UF 162/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2020, 432
FuR 2020, 313
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 04.12.2018

Zahlung von Mindestunterhalt

OLG München, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 4 UF 162/19

DRsp Nr. 2020/3128

Zahlung von Mindestunterhalt

Orientierungssätze: Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrags gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offen zu legen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (OLG Frankfurt, 20. Mai 2016, 4 UF 333/15, BGH, 9. Dezember 1987, IVb ZR 4/87).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) der Vater des Antragstellers ist, in der Hauptsache erledigt ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2018 zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.796,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

1. 1. 2. 3.