OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2021
10 UF 24/21
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 131/19

Zahlung von Mindestunterhalt für ein KindGesteigerte UnterhaltsverpflichtungAbstellen auf erzielbare Einkünfte bei nicht ausreichenden ErwerbsbemühungenErstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 10 UF 24/21

DRsp Nr. 2022/6619

Zahlung von Mindestunterhalt für ein Kind Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung Abstellen auf erzielbare Einkünfte bei nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen Erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 23.12.2020 - 13 F 131/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.935,00 € festgesetzt:

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.