LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.2003
5 Sa 833/02
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 2 ; MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 41
BB 2003, 1020
DB 2003, 1068
LAGReport 2003, 200
MDR 2003, 1120
NZA-RR 2003, 517
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 68/02

Zahlung von Mutterschutzlohn aus übergegangenem Recht

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 833/02

DRsp Nr. 2003/10547

Zahlung von Mutterschutzlohn aus übergegangenem Recht

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 2 ; MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlung von Mutterschutzlohn aus übergegangenem Recht. Im Mittelpunkt des Streits steht die Frage, ob die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots erfüllt sind.

Die Klägerin ist die Krankenversicherung der bei der Beklagten beschäftigen Arbeitnehmerin W Frau W, war seit der Feststellung ihrer Schwangerschaft vom 03.11.2000 an arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit ist bis zum 13.03.2001 bescheinigt. Am 13.03.2001 erteilte die behandelnde Frauenärztin, Frau M, Frau W ein Beschäftigungsverbot für die restliche Zeit der Schwangerschaft. Die Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:

"Frau W ist seit 1985 Patientin in unserer Praxis. Sie befindet sich jetzt in der 22. Schwangerschaftswoche. Vorausgegangen war im letzten Jahr eine Schwangerschaft mit einer Missbildung des Kindes...; deshalb musste in der 18. Schwangerschaftswoche ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden.

Frau W ist als Verkäuferin beschäftigt. Sie hat jetzt doch eine erhebliche psychosomatische Belastungsreaktion, da auch bei diesem Kind der Verdacht auf eine Fehlbildung bestand. Lange stehen kann ihr nicht mehr zugemutet werden. Ich erteile hiermit Frau W ein Beschäftigungsverbot für den Rest der Schwangerschaft."