OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2003
11 WF 180/03
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1574
OLGReport-Hamm 2004, 134
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 240/03

Zahlung von Trennungsunterhalt - Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bei vom Arbeitsamt bewilligter Umschulungsmaßnahme für arbeitslosen Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 11 WF 180/03

DRsp Nr. 2004/2036

Zahlung von Trennungsunterhalt - Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bei vom Arbeitsamt bewilligter Umschulungsmaßnahme für arbeitslosen Unterhaltsverpflichteten

»Die Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme durch das Arbeitsamt entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht ohne weiteres von seiner Verpflichtung, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1361 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit September 2001 getrennt lebende Eheleute. Die im Dezember 1999 geschlossene Ehe blieb kinderlos. Das Scheidungsverfahren ist anhängig (31 F 400/02 AG Hamm).

Der Antragsgegner ist gelernter Schlosser, nach arbeitgeberseitiger Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aber seit dem 01.04.2002 arbeitslos. Seit dem 01.07.2003 nimmt er an einer Umschulung zum Industriekaufmann teil.