OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.11.2020
7 UF 128/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 8/19

Zahlung von TrennungsunterhaltVerpflichtung zur AuskunftserteilungUnzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 7 UF 128/20

DRsp Nr. 2021/11154

Zahlung von Trennungsunterhalt Verpflichtung zur Auskunftserteilung Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 16.07.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.

II.

Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt A... in B... zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten nehmen sich wechselseitig im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.

Die Antragstellerin, die die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, und der Antragsgegner, der deutscher Staatsangehöriger ist, schlossen am 20.10.2014 die Ehe. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus früherer Ehe zwei Kinder. Die Beteiligten trennten sich im August 2018. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Neuss rechtshängig.

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Oktober 2018.

In der Auskunftsstufe hat sie zuletzt beantragt,

1. 1. a) b) c) d) 2. a) b) c) d) e) 3. 4. 5. 1. a) 2. a) b) 3. 4. 5.