BGH - Urteil vom 04.12.2009
V ZR 9/09
Normen:
BGB § 399 Alt. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 367
NJW-RR 2010, 1235
NZM 2010, 523
ZEV 2010, 91
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 947/08
AG Pfaffenhofen, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 896/06

Zahlungsanspruch eines erwachsenen Kindes gegen den eigenen Bruder aus abgetretenem Recht der Mutter aus einem Hofübergabevertrag; Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vornahme einer an sich ausgeschlossenen Abtretung einer unpfändbaren Forderung

BGH, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen V ZR 9/09

DRsp Nr. 2010/786

Zahlungsanspruch eines erwachsenen Kindes gegen den eigenen Bruder aus abgetretenem Recht der Mutter aus einem Hofübergabevertrag; Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vornahme einer an sich ausgeschlossenen Abtretung einer unpfändbaren Forderung

1. § 399 Abs. 1 BGB steht der Abtretbarkeit von Geldforderungen aus einem Altenteil nicht entgegen. 2. Sind laufende Einkünfte aus einem Altenteil unpfändbare Forderungen, unterfallen sie dem Abtretungsausschluss des § 400 BGB.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 8. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 399 Alt. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren Bruder, aus abgetretenem Recht der Mutter Zahlungsansprüche aus einem Hofübergabevertrag vom 23. August 1976 geltend. Darin räumte der Beklagte seinen Eltern u.a. ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht und ein Leibgeding, bestehend aus dem Recht auf volle Verköstigung, auf Zahlung einer Leibrente und auf "Wart und Pflege", ein. Weiter heißt es in dem Vertrag: