OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2022
9 UF 104/22
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 54/22

Zahlungsverlangen aus GesamtschuldnerausgleichBeschwerde gegen einen Teil-AnerkenntnisbeschlussUnzureichende BeschwerdebegründungAnforderungen an einen bestimmten Sachantrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 9 UF 104/22

DRsp Nr. 2022/14462

Zahlungsverlangen aus Gesamtschuldnerausgleich Beschwerde gegen einen Teil-Anerkenntnisbeschluss Unzureichende Beschwerdebegründung Anforderungen an einen bestimmten Sachantrag

Die Anforderungen an einen bestimmten Sachantrag sind erfüllt, wenn eine Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise ein angegriffener Beschluss abgeändert werden soll; eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2022 gegen den Teil-Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 16. Juni 2022 - Az. 7 F 54/22 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind seit September 2021 getrennt lebende Eheleute. Sie haben in der Ehe gemeinsam bei der (X) einen Kredit für verschiedene Konsumgüter aufgenommen, aus dem sie monatlich 664,80 EUR zu zahlen verpflichtet sind. Mit der im März 2022 eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller - gestützt auf ein vorgerichtliches Zahlungsverlangen aus Januar 2022 - aus Gesamtschuldnerausgleich und mit dem Ziel der hälftigen Beteiligung der Antragsgegnerin an den Raten seit der Trennung beantragt,