BGH - Beschluss vom 16.03.2022
XII ZB 248/21
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; VBVG § 5 Abs. 2 S. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 983
FuR 2022, 440
MDR 2022, 664
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 501 XVII 649/18 (F)
LG Darmstadt, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 120/21

Zeitanteilige Berechnung der Betreuervergütung des ausscheidenden Betreuers bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel

BGH, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 248/21

DRsp Nr. 2022/5708

Zeitanteilige Berechnung der Betreuervergütung des ausscheidenden Betreuers bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel

Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 652 €

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; VBVG § 5 Abs. 2 S. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Betreuervergütung, die auch für einen Zeitraum nach der Entlassung des Betreuers geltend gemacht wird.