BGH - Beschluss vom 16.06.2021
XII ZB 208/20
Normen:
VBVG § 5 Abs. 2 S. 3; BGB § 191;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1664
FuR 2021, 614
MDR 2021, 1158
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 781 XVII KE 2273/17
LG Kassel, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 161/20

Zeitanteilige Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG bei Änderung der auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 208/20

DRsp Nr. 2021/12832

Zeitanteilige Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG bei Änderung der auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats

Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG, wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern.

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VBVG ist die Fallpauschale eines Betreuers zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich vor Ablauf des Monats vergütungsrelevante Umstände ändern. Hierzu gehört auch die Beendigung des Betreueramtes infolge Todes des Betreuten, wobei dem Betreuer der Todestag des Betreuten noch zu vergüten ist.2. Soweit § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VBVG die entsprechende Anwendung von § 191 BGB auf die zeitanteilige Berechnung der monatlichen Fallpauschale anordnet, ist dies als fiktive Verlängerung oder Verkürzung von Monaten zu verstehen, so dass demzufolge der 31. eines Monats (hier: der 31. Januar 2020) generell unvergütet bleibt, während bei einem über das Februarende hinausreichenden Vergütungszeitraum der Februar mit 30 Tagen gerechnet wird. Allerdings ist die Verweisung auf § 191 BGB so aufzufassen, dass für jeden tatsächlich vergütungspflichtigen Kalendertag des Teilmonats eine Tagespauschale von 1/30 der entsprechenden Monatspauschale zu zahlen ist.

Tenor