1. Auf die Beschwerde vom 8. November 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.10.2017 in der mit Beschluss vom 1.12.2017 geänderten Fassung dahingehend abgeändert, dass der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Bestellung der Ergänzungspflegerin bis zum 31.3.2019 befristet werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss aufrechterhalten
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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