OLG Hamburg - Beschluss vom 04.04.2018
2 UF 139/17
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 352 F 303/16

Zeitlich befristete Entziehung der elterlichen Sorge zur Verbesserung der sozialen Kontakte und Förderung der schulischen Entwicklung eines schwer erkrankten Kindes

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 2 UF 139/17

DRsp Nr. 2018/14726

Zeitlich befristete Entziehung der elterlichen Sorge zur Verbesserung der sozialen Kontakte und Förderung der schulischen Entwicklung eines schwer erkrankten Kindes

Hat sich zwischen einem schwer erkrankten Kind, das bereits in sehr frühem Alter eine Herztransplation erhalten hat und jetzt wegen zwischenzeitlicher Abstoßungsreaktionen eine Retransplantation benötigt, und seiner Mutter eine symbiotische Beziehung entwickelt, durch die das Kind schulisch und in der Entwicklung von Außenkontakten massiv eingeschränkt wird, kommt ein - ggf. zeitlich befristeter - Sorgerechtsentzug mit der primären Zielsetzung in der Betracht, die sozialen Kontakte des Kindes zu verbessern und seine schulische Entwicklung zu fördern, wenn dies durch mildere Mittel nicht erreichbar ist.

1. Auf die Beschwerde vom 8. November 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.10.2017 in der mit Beschluss vom 1.12.2017 geänderten Fassung dahingehend abgeändert, dass der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Bestellung der Ergänzungspflegerin bis zum 31.3.2019 befristet werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss aufrechterhalten

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.