OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.02.2015
15 UF 192/13
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 606/12

Zeitlich befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem 12 Jahre alten Kind wegen dessen Umgangsverweigerung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 15 UF 192/13

DRsp Nr. 2015/20315

Zeitlich befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem 12 Jahre alten Kind wegen dessen Umgangsverweigerung

Die Anordnung und Durchsetzung des Umgangs des Vaters mit seinem 12 Jahre alten Kind gegen dessen ausdrücklichen und erklärten Willen würde das Kindeswohl mehr gefährden als der zeitlich befristete Ausschluss des Umgangs. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Umgangsverweigerung auf einer negativen Beeinflussung durch den anderen Elternteil zurückzuführen ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 4.6.2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Umgangsrecht der Antragstellerin mit F. bis zum 31.12.2016 ausgeschlossen wird.

2.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I

Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die getrennt lebenden Eltern des am ...2002 geborenen, 12-jährigen Kindes F. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Besigheim vom 8.12.2011 dem Vater allein übertragen wurde.