OLG Bremen - Beschluss vom 21.11.2017
5 UF 81/16
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 26; FamGKG § 40 Abs. 1; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 2; FamGKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2018, 263
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 1854/15

Zeitlich zulässiger Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils mit einem Kind

OLG Bremen, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 5 UF 81/16

DRsp Nr. 2017/16933

Zeitlich zulässiger Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils mit einem Kind

1. Ist der Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils (hier: psychisch kranker und in seinem Sozialverhalten auffälliger Kindesvater, der aufgrund seiner emotionalen und kognitiven Beeinträchtigungen und mangels Krankheitseinsicht nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern) mit seinem Kind (hier: den persönlichen Kontakt ablehnende achtjährige Tochter ohne Bindung an den Kindesvater) notwendig, weil sich aus der Missachtung des von dem Kind geäußerten Willens eine Kindeswohlgefährdung ergäbe, und kann nicht konkret prognostiziert werden, ab wann das Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung soweit stabilisiert sein wird, dass es möglicherweise ohne Gefahren für das Kindeswohl einen persönlichen Kontakt mit dem Umgang begehrenden Elternteil wird wahrnehmen können, so ist der Umgangsausschluss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich bis zu dem insoweit frühestmöglich anzunehmenden Zeitpunkt auszusprechen (hier: bis zur Vollendung des elften Lebensjahres der Tochter).