OLG Frankfurt/Main, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 317/02
AG Frankfurt/Main, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1115/01
Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts
BGH, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen XII ZR 240/03
DRsp Nr. 2006/18723
Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts
»Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.«
Normenkette:
BGB § 1573 Abs. 5 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt.
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