BGH - Urteil vom 12.04.2006
XII ZR 240/03
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1027
DNotZ 2006, 770
FamRZ 2006, 1006
FuR 2006, 374
MDR 2006, 1234
NJW 2006, 2401
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 317/02
AG Frankfurt/Main, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1115/01

Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

BGH, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen XII ZR 240/03

DRsp Nr. 2006/18723

Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

»Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt.