OLG Hamm - Urteil vom 01.09.2008
8 UF 42/08
Normen:
BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 519
OLGReport-Hamm 2009, 282
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 253/06

Zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 8 UF 42/08

DRsp Nr. 2009/7082

Zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist nicht zu befristen, wenn diese ehebedingte Nachteile dadurch erlitten hat, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung im 22. Lebensjahr ihre berufliche Qualifizierung noch nicht abgeschlossen hatte und davon auszugehen ist, dass nach Erlangung der Mittleren Reife die Erwerbstätigkeit sich auf geringfügige Beschäftigungen oder Niedriglohntätigkeiten beschränkt hätte.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu 1. für die Zeit ab März 2009 sowie über die Kosten des Rechtsstreits.