Zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen nach §§ 1, 2GewSchG
»Die Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen nach §§ 1, 2GewSchG ist auch bei einem Antrag nach § 620 Nr.9 ZPO auf den im Gesetz genannten Zeitraum von sechs Monaten nach Aufgabe des gemeinsamen Haushalts beschränkt. Eine weitere Auslegung der gesetzlichen Regelung kommt entgegen AmtsG Biedenkopf, FamRZ 2003, 546, nicht in Betracht.«