BGH - Urteil vom 28.03.1990
XII ZR 64/89
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, 5;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1573 Abs. 5 Begrenzung, zeitliche 1
BGHR BGB § 1573 Abs. 5 Beweislast 1
DRsp I(166)213b-c
FamRZ 1990, 857
MDR 1990, 1111

Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

BGH, Urteil vom 28.03.1990 - Aktenzeichen XII ZR 64/89

DRsp Nr. 1992/1311

Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

»Zur Frage der zeitlichen Begrenzung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe des § 1573 Abs. 5 BGB

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer des an die Klägerin zu zahlenden nachehelichen Unterhalts.

Sie schlossen am 3. November 1976 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgingen. Der 1947 geborene Beklagte ist türkischer Staatsangehöriger, die 1941 geborene Klägerin ist Deutsche.

Der Beklagte schloß Ende 1975 in Deutschland seine Ausbildung mit dem Diplom als Ingenieur ab. Er kehrte sodann zur Ableistung des Militärdienstes in die Türkei zurück; die Klägerin blieb in Deutschland. Im August 1978 kam der Beklagte wieder nach Deutschland und fand im Oktober 1978 eine Arbeitsstelle. In der Folgezeit wechselte er mehrfach die Arbeitsstellen und den Wohnort, da er neben seiner Tätigkeit noch promovierte. Nach der Promotion fand er im August 1982 in K. eine gut dotierte Stellung.