OLG Hamm - Urteil vom 27.07.1993
2 UF 379/92
Normen:
BGB § 1572 § 1578 Abs. 1 § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1037

Zeitliche Begrenzung des nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 2 UF 379/92

DRsp Nr. 1995/2680

Zeitliche Begrenzung des nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Unterhalts

»1. Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich auf Dauer zu zahlende angemessene Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann bei grober Unbilligkeit unbegrenzter Zahlung nach § 1579 Nr. 3 BGB zeitlich begrenzt werden.«2. Einem Suchtabhängigen, der sich um die Bekämpfung seiner Abhängigkeit bemüht, kann nicht nach § 1579 Abs. 3 BGB der Unterhalt gekürzt werden, da es an einem unterhaltsbezogenen mutwilligen Verhalten fehlt.3. Eine Begrenzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf und eine zeitliche Begrenzung auf etwa vier Jahre seit Rechtskraft der Scheidung ist gemäß § 1579 Nr. 7 BGB begründet, wenn die Ehe bis zur Stellung des Scheidungsantrags nur gut fünf Jahre gedauert hat, dem Unterhaltsberechtigten (39 Jahre alt) keinerlei ehebedingten Nachteile entstanden sind und trotz überdurchschnittlich guter Einkommensverhältnisse auf Seiten des Verpflichteten eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme nicht zumutbar erscheint.4. Die Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB wird von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB als lex specialis nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1578 Abs. 1 § 1579 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab September 1991 in Anspruch, weil sie krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.