OLG Hamm vom 26.09.1988
2 UF 318/88
Normen:
BGB § 1573 Abs.5;
Fundstellen:
DRsp I(166)209a
FamRZ 1990, 413

OLG Hamm - 26.09.1988 (2 UF 318/88) - DRsp Nr. 1992/8783

OLG Hamm, vom 26.09.1988 - Aktenzeichen 2 UF 318/88

DRsp Nr. 1992/8783

Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines berufstätigen, kinderlosen Unterhaltsberechtigten nach neunjähriger Ehe (Abs. 5).

Normenkette:

BGB § 1573 Abs.5;

»... Der AntrG schuldet der AntrSt. nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs seit dem 24. 9. 1988 Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der §§ 1573, 1578 BGB, da die Einkünfte der AntrSt. zur Deckung ihres Bedarfs nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen nicht ausreichen. ...

Die Unterhaltspflicht des Bekl. war gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen. Die Parteien waren bis zur Trennung im Juni 1986 nur neun Jahre miteinander verheiratet, bei Einreichung des Scheidungsantrages im Februar 1987 waren es noch keine zehn Jahre. Gemeinsame Kinder haben die Parteien nicht. Die AntrSt. ist während der Ehe immer berufstätig gewesen und hat keine erkennbaren Nachteile für ihren weiteren beruflichen Lebensweg durch die Ehe erlitten. Eine lebenslange Erhaltung des durch die Ehe erlangten höheren Lebensstandards erscheint angesichts der relativ kurzen Ehezeit unbillig. Der Senat hielt es für angemessen, die Unterhaltspflicht des AntrG. bis zum 31. 9. 1992, d. h. vier Jahre ab Scheidung, zu begrenzen. Dieser Zeitraum reicht vollauf aus, damit die AntrSt. sich wieder darauf einstellen kann, ihren Lebensunterhalt, wie vor der Ehe auch, aus ihrem Arbeitseinkommen zu bestreiten.«

Fundstellen