OLG Hamburg - Beschluss vom 13.05.2008
2 UF 19/07
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1; EGZPO § 36 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 781
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 266 F 118/00
AG Hamburg-Barmbek - Einstweilige Anordnung - 885 F 3/05 - 11.01.2006,

Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bei Unterhaltsneurose des Unterhaltsberechtigten

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 2 UF 19/07

DRsp Nr. 2009/28334

Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bei "Unterhaltsneurose" des Unterhaltsberechtigten

Leidet der unterhaltsberechtigte Ehegatte an einer sog. "Unterhaltsneurose", so kann der nacheheliche Unterhalt jedenfalls dann im Einzelfall befristet werden, wenn der Unterhaltspflichtige selbst erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen muss.

im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 266 F 118/00 - und aus der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 885 F 3/05 am 01.07.2007 ohne Sicherheitsleistung vorläufig insoweit eingestellt, als ein monatlicher Unterhalt der Klägerin in Höhe von mehr als 826,10 Euro zuzüglich 243,61 Euro Krankenvorsorgeunterhalt, mithin insgesamt 1.069,71 Euro, über den 30,11,2008 hinausgehend tituliert ist.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Anordnungsverfahrens gelten als Kosten der Hauptsache.

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1; EGZPO § 36 Nr. 2;

Gründe: