im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.07.2001 - Aktenzeichen
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Anordnungsverfahrens gelten als Kosten der Hauptsache.
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