Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB
OLG Köln, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 10 UF 106/92
DRsp Nr. 1995/6647
Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB
Es steht einer zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen, daß die Ehe der Parteien über zwölf Jahre gedauert hat. Eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann auch unter Berücksichtigung einer derartigen Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit unbillig sein. Es kann auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 857) aus dem Gesetz keine bestimmte Ehedauer festgelegt werden, ab der eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht komme. Vielmehr ist maßgebend, inwieweit mit der Ehedauer eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse einhergehe und eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten von dem anderen Ehegatten eintrete und in diesem Sinne auf ehebedingte Umstände zurückzuführen ist.