Die Parteien streiten um die Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt. Die 1934 geborene Klägerin und der 1948 geborene Beklagte heirateten am 7. Dezember 1979. Ihre kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. Dezember 1985 geschieden.
Am 3. Januar 1980 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, in dem es unter I B heißt:
1. Wir schließen hiermit gegenseitig den Versorgungsausgleich aus. Auf die Bestimmungen des § 1408 II BGB wurden wir hingewiesen und entsprechend belehrt, insbesondere auch über die Tragweite des Versorgungsausgleichsausschlusses. Uns ist bekannt, daß durch den Ausschluß des Versorgungsausgleiches Gütertrennung eintritt.
2. Für den Fall der Scheidung und des Getrenntlebens - soweit dies vom Ehemann zu vertreten ist -, zahlt der Ehemann 20 % - 20 vom Hundert - seines Nettoeinkommens monatlich an die Ehefrau als Unterhalt ... .
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vereinbarten die Parteien am 13. Dezember 1985 zu Protokoll des Gerichts u.a. folgendes:
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