BGH - Urteil vom 15.03.1995
XII ZR 257/93
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1573 Abs. 5 Begrenzung, zeitliche 2
EzFamR BGB § 1573 Nr. 21
EzFamR aktuell 1995, 187
FPR Service 05-1995 II
FamRZ 1995, 665
JuS 1995, 938
MDR 1995, 1142
Vorinstanzen:
OLG München,
AG München,

Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

BGH, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen XII ZR 257/93

DRsp Nr. 1995/4214

Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

»Zur Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt. Die 1934 geborene Klägerin und der 1948 geborene Beklagte heirateten am 7. Dezember 1979. Ihre kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. Dezember 1985 geschieden.

Am 3. Januar 1980 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, in dem es unter I B heißt:

1. Wir schließen hiermit gegenseitig den Versorgungsausgleich aus. Auf die Bestimmungen des § 1408 II BGB wurden wir hingewiesen und entsprechend belehrt, insbesondere auch über die Tragweite des Versorgungsausgleichsausschlusses. Uns ist bekannt, daß durch den Ausschluß des Versorgungsausgleiches Gütertrennung eintritt.

2. Für den Fall der Scheidung und des Getrenntlebens - soweit dies vom Ehemann zu vertreten ist -, zahlt der Ehemann 20 % - 20 vom Hundert - seines Nettoeinkommens monatlich an die Ehefrau als Unterhalt ... .

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vereinbarten die Parteien am 13. Dezember 1985 zu Protokoll des Gerichts u.a. folgendes: