Die Klägerin begehrt mit der Klage und ihrer Anschlussberufung vom Beklagten nachehelichen Unterhalt ab Februar 1996.
Die ... 1940 geborene Klägerin heiratete den ... 1938 geborenen Beklagten am 22. September 1969. Die Parteien trennten sich im April 1980. Im Dezember 1980 wurde vom Beklagten ein Scheidungsantrag eingereicht und der Klägerin zugestellt. Die Ehe der Parteien wurde rechtskräftig am 12. Oktober 1981 geschieden.
Bereits am 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin bis zum 31. März 1984 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.100,00 DM zu zahlen. Nach dem Vergleich bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass nach dem 31. März 1984 die gesetzliche Unterhaltsbestimmung gelten sollte. Auf den Inhalt des Vergleichs (Bl. 7 - 14 d.A.) wird im Übrigen verwiesen.
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