SchlHOLG - Urteil vom 08.09.2003
15 UF 254/01
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 282
NJW-RR 2007, 504
OLGReport-Schleswig 2003, 500
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 26.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 149/97

Zeitliche Begrenzung eines Geschiedenenunterhaltsanspruchs nach § 1573 V BGB

SchlHOLG, Urteil vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 15 UF 254/01

DRsp Nr. 2003/15091

Zeitliche Begrenzung eines Geschiedenenunterhaltsanspruchs nach § 1573 V BGB

»Der Unterhaltsanspruch einer im Zeitpunkt der Scheidung 41 Jahre alten Frau, die aufgrund ihrer Qualifikation zu jenem Zeitpunkt grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt vermitttelbar war, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hatte und keine ehebedingten Nachteile erlitten hatte, kann zeitlich zu begrenzen sein. Eine später eintretende Erkrankung ist unerheblich.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage und ihrer Anschlussberufung vom Beklagten nachehelichen Unterhalt ab Februar 1996.

Die ... 1940 geborene Klägerin heiratete den ... 1938 geborenen Beklagten am 22. September 1969. Die Parteien trennten sich im April 1980. Im Dezember 1980 wurde vom Beklagten ein Scheidungsantrag eingereicht und der Klägerin zugestellt. Die Ehe der Parteien wurde rechtskräftig am 12. Oktober 1981 geschieden.

Bereits am 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin bis zum 31. März 1984 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.100,00 DM zu zahlen. Nach dem Vergleich bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass nach dem 31. März 1984 die gesetzliche Unterhaltsbestimmung gelten sollte. Auf den Inhalt des Vergleichs (Bl. 7 - 14 d.A.) wird im Übrigen verwiesen.