I.
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 20. Oktober 1992 - 20 F 93/92 - ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin ab dem 15. Januar 1992 nachehelichen Unterhalt von monatlich 360 DM zu zahlen.
Der Beklagte nahm für den Veranlagungszeitraum 1993 das sog. begrenzte Realsplitting in Anspruch, indem er nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an die Klägerin von insgesamt 17280 DM als Sonderausgaben geltend machte. Die der Klägerin hierdurch entstandenen steuerlichen Nachteile belaufen sich gemäß dem ihr erteilten Einkommensteuerbescheid vom 9. Februar 1998 auf 2477,50 DM Einkommen- und Kirchsteuer; außerdem erlitt die Klägerin einen Zinsschaden von 374 DM.
Die Klägerin, die in laufendem Sozialhilfebezug steht, war und ist zur Zahlung der Steuerschuld nicht in der Lage.
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