Der Anspruch kann als Auskunftsklage oder als Stufenklage geltend gemacht werden, sowohl isoliert als auch im Verbundverfahren (§ 623 ZPO). Wird im Verbundverfahren nachehelicher Unterhalt im Wege einer Stufenklage verlangt, kann über das Auskunftsbegehren, das die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen oder erleichtern soll, bereits vor Erlaß des Scheidungsurteils in einer gesonderten Entscheidung erkannt werden (BGH, FamRZ 1983, 674 = NJW 1983, 1783).
Auf den Auskunftsanspruch kann in demselben Umfang wie auf den Unterhaltsanspruch verzichtet werden. Er unterliegt derselben Verjährungsfrist wie der Unterhaltsanspruch (Rolland, 1. EheRG, § 1580 Rdn. 3).
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