BGH - Urteil vom 07.07.1982
IVb ZR 738/80
Normen:
BGB § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 996
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 35
NJW 1982, 2771

Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

BGH, Urteil vom 07.07.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 738/80

DRsp Nr. 1994/4840

Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

Nach § 1580 BGB sind »geschiedene Ehegatten« einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, den Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt im Verfahrensverbund bereits vor der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, ist die Vorschrift jedoch auf das Verfahren nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auszudehnen. Über das Auskunftsbegehren kann in diesem Fall vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden.

Normenkette:

BGB § 1580 ;

Hinweise:

Der Anspruch kann als Auskunftsklage oder als Stufenklage geltend gemacht werden, sowohl isoliert als auch im Verbundverfahren (§ 623 ZPO). Wird im Verbundverfahren nachehelicher Unterhalt im Wege einer Stufenklage verlangt, kann über das Auskunftsbegehren, das die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen oder erleichtern soll, bereits vor Erlaß des Scheidungsurteils in einer gesonderten Entscheidung erkannt werden (BGH, FamRZ 1983, 674 = NJW 1983, 1783).

Auf den Auskunftsanspruch kann in demselben Umfang wie auf den Unterhaltsanspruch verzichtet werden. Er unterliegt derselben Verjährungsfrist wie der Unterhaltsanspruch (Rolland, 1. EheRG, § 1580 Rdn. 3).