OLG Naumburg - Beschluss vom 15.01.2010
8 WF 275/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 130
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 326/03

Zeitliche Grenzen der Abänderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 8 WF 275/09

DRsp Nr. 2010/7532

Zeitliche Grenzen der Abänderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung

Bei einer Änderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei genügt es für die Einhaltung der Vierjahresfrist nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht, wenn das Änderungsverfahren innerhalb der Frist eingeleitet worden ist, vielmehr muss die Änderungsentscheidung vor Ablauf dieser Frist getroffen werden. In einem Scheidungsverbundverfahren bestimmt sich der Beginn der Frist grundsätzlich nach dem Eintritt der Rechtskraft in der zuletzt abgeschlossenen Folgesache. Ist das Verbundverfahren mit dem Scheidungsurteil beendet und das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit dem Scheidungsurteil nach § 2 VAÜG ausgesetzt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verbundentscheidung.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 17. September 2009 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;

Gründe: