OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.02.2012
7 WF 17/12
Normen:
FamFG § 240; FamFG § 238 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2012, 115
FamRZ 2012, 1242
NJW-RR 2012, 1027
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 3562/11

Zeitliche Grenzen der Abänderung eines Unterhaltstitels

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 7 WF 17/12

DRsp Nr. 2012/3691

Zeitliche Grenzen der Abänderung eines Unterhaltstitels

Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit der Verweisung auf § 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG in § 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG die Abänderung eines Titels im Sinn des § 240 Abs. 1 FamFG auch dann auf den Zeitraum bis ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages beschränkt ist, wenn die in § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannte Monatsfrist für einen Herabsetzungsantrag eingehalten ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 13.12.2011 dahin abgeändert, dass dem Antragsteller unter den sonst im angefochtenen Beschluss genannten Bedingungen (Beiordnung der Rechtsanwältin und Anordnung von Ratenzahlungen) Verfahrenskostenhilfe für den Antrag vom 4.10.2011 ohne Einschränkungen bewilligt wird.

Normenkette:

FamFG § 240; FamFG § 238 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Vater der am ... 1994 geborenen Antragsgegnerin zu 1) und der am ... 1995 geborenen Antragsgegnerin zu 2).

Auf einem vom Jugendamt der Stadt ... als Beistand der Antragsgegner gestellten und am 10.12.2010 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Antrag hin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg durch den Rechtspfleger im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff. am 27.7.2011 folgenden Beschluss erlassen: