KG - Beschluss vom 16.06.2021
16 WF 82/21
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 4317/20

Zeitliche Grenzen der Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

KG, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 16 WF 82/21

DRsp Nr. 2021/15066

Zeitliche Grenzen der Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

1. Ein Sachverständiger im familiengerichtlichen Verfahren kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen abgelehnt werden. Eine spätere Ablehnung ist nur zulässig, wenn der betreffende Beteiligte glaubhaft macht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. 2. Ablehnungsgründe, die aus dem Inhalt des Gutachtens selbst hergeleitet werden, sind innerhalb einer vom Gericht nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme geltend zu machen. Ablehnungsgründe, die sich im Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens ergeben, sind sofort geltend zu machen.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 1. Juni 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 26 F 4317/20 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem ihr Gesuch, die gerichtlich bestellte Sachverständige wegen einer Befangenheitsbesorgnis abzulehnen, zurückgewiesen wurde.