OLG Thüringen - Beschluss vom 30.10.2015
1 WF 536/15
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2 S. 2; BGB § 121;
Vorinstanzen:
AG Altenburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 853/14

Zeitliche Grenzen der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Äußerungen während der Untersuchung einer Prozesspartei

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 1 WF 536/15

DRsp Nr. 2016/3225

Zeitliche Grenzen der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Äußerungen während der Untersuchung einer Prozesspartei

Meint eine Partei aus Äußerungen des Sachverständigen während seiner Untersuchung auf dessen Befangenheit schließen zu können, so hat sie dies unverzüglich geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von 2 Wochen.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2 S. 2; BGB § 121;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs, das sie gegen die gerichtlich bestellte Sachverständige angebracht hatte.

Die Antragstellerin strebt im Ausgangsverfahren die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder an.

Das Amtsgericht hat zur Herstellung eines Einvernehmens der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand ein lösungsorientiertes Sachverständigengutachten angeordnet und als Sachverständige Frau Dipl. psych. M. B. ernannt.