OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2018
15 WF 258/17
Normen:
FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 269/11

Zeitliche Grenzen der Änderung der Wertfestsetzung gem. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 15 WF 258/17

DRsp Nr. 2019/1028

Zeitliche Grenzen der Änderung der Wertfestsetzung gem. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG

1. Die Frist des § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG, nach deren Ablauf das Gericht daran gehindert ist, seine Wertfestsetzung zu ändern, beginnt nicht, solange keine Entscheidung über den Verfahrenswert getroffen worden ist. 2. Von einer Entscheidung über den Verfahrenswert ist nur dann auszugehen, wenn sie als Grundlage für die Berechnung wertabhängiger Gerichtsgebühren geeignet ist. Dies ist nur der Fall, wenn sich aus ihr zweifelsfrei der Wert für das gesamte Verfahren ermitteln lässt. 3. Beschränkt sich eine Entscheidung auf die Angabe verschiedener, nach Zeitabschnitten des Verfahrens gestaffelter Werte, ohne Angabe des Gesamtwertes und ohne einen Rückschluss darauf zuzulassen, in welchem Verhältnis diese Einzelwerte zu dem Gesamtwert stehen, entfaltet eine solche unbestimmte Wertfestsetzung keine Bindungswirkung i.S.v. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Luckenwalde vom 14. August 2017 - 31 F 269/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2;

Gründe: