OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2021
13 WF 85/21
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 43;
Fundstellen:
FamRB 2021, 377
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 54/21

Zeitliche Grenzen der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 13 WF 85/21

DRsp Nr. 2021/9616

Zeitliche Grenzen der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs

Es führt in entspr. Anwendung des § 43 ZPO zum Verlust des Ablehnungsrechts mit der Folge der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs, wenn sich ein Beteiligter in Kenntnis der Umstände, mit denen er nunmehr eine Befangenheit des Richters begründet, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den Ablehnungsgrund vorgebracht zu haben. Das gilt auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch auf in einem Parallelverfahren vorgetragene Gründe gestützt wird, wenn diese dem Antragsteller bekannt waren, bevor er sich auf das nunmehr anhängige Verfahren eingelassen hat.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.05.2021 - 28 F 54/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 42; ZPO § 43;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in einer Kindschaftssache.