OLG Köln - Beschluss vom 27.04.2020
7 VA 2/20
Normen:
ZPO § 608 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2;

Zeitliche Grenzen der Anmeldung von Ansprüchen zu einer Musterfeststellungsklage

OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 7 VA 2/20

DRsp Nr. 2020/11918

Zeitliche Grenzen der Anmeldung von Ansprüchen zu einer Musterfeststellungsklage

Auf die Anmeldung einer Musterfeststellungsklage nach § 608 Abs. 1 ZPO ist § 222 Abs. 2 ZPO anwendbar.

Zwar ist gem. § 608 Abs. 1 S. 1 ZPO die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zu einer Musterfeststellungsklage nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins möglich. Fällt jedoch der erste Termin auf einen Montag, so ist gem. § 222 Abs. 2 ZPO eine Anmeldung noch an diesem Tag möglich.

Tenor

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2019 - 3700/E2-KlagRE-2/2018 - 614710, wird aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 608 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2;

Gründe

I.