OLG Thüringen - Beschluss vom 13.05.2016
1 UF 109/16
Normen:
BGB § 1686;
Vorinstanzen:
AG Suhl, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 198/13

Zeitliche Grenzen der Auskunftsverpflichtung über den Werdegang des Kindes nach Ausschluss des Umgangsrechts

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 1 UF 109/16

DRsp Nr. 2016/14487

Zeitliche Grenzen der Auskunftsverpflichtung über den Werdegang des Kindes nach Ausschluss des Umgangsrechts

Auch nach Ablauf des Ausschlusses des Umgangsrechts kann eine weitere Auskunftsverpflichtung bestehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass keine derartigen Umgangskontakte mehr stattfinden, weil das Kind derartige Umgangskontakte ablehnt und der Kindesvater eine gerichtliche Regelung nicht anstrebt.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 22.01.2016, Aktenzeichen 1 F 198/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1686;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes S. R., geboren am 31.08.2005. Die Antragsgegnerin hat die alleinige elterliche Sorge für S. inne. Sie betreut und versorgt das Kind von dessen Geburt an.