Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens und nach Ablauf der gesetzten Frist zur Einreichung von Verfahrenskostenhilfeunterlagen zu Recht abgelehnt.
Das Gericht kann die Nachreichung von Unterlagen - auch für einen Zeitpunkt nach Beendigung der Instanz - gestatten (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1608). Werden die Unterlagen allerdings - wie hier - erst nach Ablauf der für die Nachreichung gesetzten Frist nach Beendigung der Instanz eingereicht, kann Verfahrenskostenhilfe nicht mehr gewährt werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 122; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. A., Rn. 92).
So liegt es hier. Der Antragsteller hat während der ihm im Termin gesetzten Frist von zwei Wochen (Bl. 44) keine Unterlagen nachgereicht.
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