OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2020
13 WF 200/20
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 355/20

Zeitliche Grenzen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 13 WF 200/20

DRsp Nr. 2021/21

Zeitliche Grenzen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Reicht der Antragsteller vom Gericht angeforderte Unterlagen erst nach Ablauf der für die Nachreichung gesetzten Frist und nach Beendigung der Instanz ein, so kommt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. September 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens und nach Ablauf der gesetzten Frist zur Einreichung von Verfahrenskostenhilfeunterlagen zu Recht abgelehnt.

Das Gericht kann die Nachreichung von Unterlagen - auch für einen Zeitpunkt nach Beendigung der Instanz - gestatten (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1608). Werden die Unterlagen allerdings - wie hier - erst nach Ablauf der für die Nachreichung gesetzten Frist nach Beendigung der Instanz eingereicht, kann Verfahrenskostenhilfe nicht mehr gewährt werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 122; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. A., Rn. 92).

So liegt es hier. Der Antragsteller hat während der ihm im Termin gesetzten Frist von zwei Wochen (Bl. 44) keine Unterlagen nachgereicht.